Urteil des BGH vom 28.03.2007
Mit seinem Urteil vom 28.03.2007 lehnte der BGH die gerichtliche Kontrolle von Strompreisen ab, da die Überprüfung der Angemessenheit von Stromtarifen nicht in den Anwendungsbereich des § 315 BGB falle.
Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 scheide (in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 18.10.2005, siehe nachstehend)selbst dann aus, wenn der Stromversorgungsvertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält und sich die Preises für Stromlieferungen aus den jeweils gültigen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben, weil es dann an einer Vereinbarung der Parteien fehlt, wonach das Stromversorgungsunternehmen einseitig die Preise bestimmen kann. Auch die analoge Anwendung des § 315 BGB scheidet nach der Auffassung des BGH aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom eines anderen Anbieters zu beziehen, was ihm im liberalisierten Strommarkt ohne weiteres möglich ist.