„Medio tutissimus ibis!“
„In der Mitte wirst du am sichersten gehen!“ (Ovid)
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Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftlichen Testaments
Viele Ehegatten und Lebenspartner entscheiden sich hinsichtlich der Regelung ihrer Erbfolge für das Gemeinschaftliche Testament, gemeinhin bekannt als „Berliner Testament“, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. Darin setzen sich die Ehegatten jeweils als Alleinerben im Falle des Todes eines der Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder als Schlusserben ein.
Vorteile
Die Vorteile des Gemeinschaftlichen Testaments liegen in der Kostenersparnis. Das Testament kann ohne Notar(kosten) nur durch eigenhändige Errichtung eines Ehegatten / Lebenspartners und Unterzeichnung beider Ehegatten / Lebenspartner erfolgen. Es ist bindend wie ein notariell beurkundeter Erbvertrag, wobei beim Gemeinschaftlichen Testament die Bindungswirkung erst mit dem Todesfall eintritt. Der einseitige Widerruf der eigenen Verfügung ist aber zu Lebzeiten des anderen möglich. Beim Erbvertrag tritt die Bindungswirkung hingegen bereits mit Abschluss des Vertrages ein. Durch einen umfassenden Abänderungsvorbehalt im Gemeinschaftlichen Testament kann der länger lebende Ehegatte / Lebenspartner auch noch umfassende Änderungen vornehmen oder neu testieren. Dies ist wiederum beim Erbvertrag nicht ohne Zustimmung aller Beteiligter in notarieller Form möglich.
Nachteile
Es wird nur der Wille der Ehegatten / Lebenspartner und keiner weiteren Personen testiert – wie z.B. beim Erbvertrag. Der an sich vorteilhafte Widerruf zu Lebzeiten muss in notarieller Form erfolgen. Wegen der Bindungswirkung verliert der länger lebende Ehegatte / Lebenspartner (nach dem Tod des Erstversterbenden) bei veränderter Lebenssituation oder unvorhergesehenen Entwicklungen die Möglichkeit, zum Nachteil der Schlusserben zu verfügen, wenn kein umfassender Änderungsvorbehalt besteht. Der länger Lebende ist u.a. Pflichtteilsansprüchen der Kinder (Schlusserben) ausgesetzt. In einer Patchwork-Familie kann es zu ungerechten Ergebnissen mit hohem Streitpotential führen.
Im Ergebnis bedarf es einer umfänglichen Prüfung, was die Ehegatten / Lebenspartner für sich und ihre Kinder oder Dritte wollen und wie im Falle des Todes eines der beiden verfahren werden soll. Neben dem Gemeinschaftlichen Testament besteht auch die Möglichkeit, einen in notarieller Form zu beurkundenden Erbvertrag abzuschließen oder Einzeltestamente zu errichten. Wer nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, benötigt dergleichen nicht.
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